Mietbetrug ist gravierendes Problem
Keine Aussagen über Gesamtzahl der Mietnomadenfälle möglich!
Der Mietbetrug ist für betroffene private Vermieter ein gravierendes Problem. Das ist das zentrale Ergebnis einer heute vorgestellten Studie der Universität Bielefeld über Schäden, die durch Mietnomaden verursacht werden. Die Analyse lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die Gesamtzahl der Mietnomadenfälle in Deutschland zu, so die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund. „Wir stimmen mit dem Bundesbauministerium darin überein, dass jetzt gesetzgeberische Gegenmaßnahmen auf den Weg gebracht werden müssen. Mietnomaden schädigen das Vertrauen in den Rechtsstaat“, kommentiert Haus & Grund-Präsident Rolf Kornemann. Die Folgerung, Vermieter seien selbst schuld, weil sie vor Abschluss des Mietvertrages keine Erkundigungen über die Mieter einholten, sei unzulässig. Vermieter, die Informationen eingeholt hatten, seien genauso häufig Opfer von Mietnomaden geworden wie solche, die es nicht taten.
Die Studie analysierte insgesamt 973 Fragebögen. Dabei identifizierten die Gutachter selbst nach ihren strengen Maßstäben über 400 Mietbetrugsfälle. Kornemann: „Mitnichten haben die Gutachter damit jeden Mietnomadenfall in Deutschland erfasst. Die Gutachter erreichten nur einen nicht repräsentativen Bruchteil der insgesamt rund 5 Millionen privaten Vermieter in Deutschland.“
Die Studie „Mieterschutz und Investitionsbereitschaft im Wohnungsbau – Mietausfälle durch sogenannte Mietnomaden“ wurde von der Forschungsstelle für Immobilienrecht der Universität Bielefeld im Auftrag des Bundesbau- sowie des Bundesjustizministeriums erstellt. Zwei Monate lang hatten betroffene Vermieter die Gelegenheit, der Universität Bielefeld ihren Fall zu schildern. Die Forscher wandten sich nicht an systematisch ausgewählte Vermieter, sondern überließen es dem Zufall, ob betroffene Vermieter beispielsweise aus Haus & Grund-Mitgliederzeitungen von der Untersuchung erfuhren und sich zur Mitwirkung entschlossen.
Quelle: Haus und Grund
Grundsteuer steigt besonders in größeren Städten
Bürger in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen überdurchschnittlich stark belastet
Gegenüber dem Jahr 2009 haben insbesondere die größeren Städte die Grundsteuer für Immobilien zum Teil drastisch erhöht. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland mit Verweis auf neuere vorläufige Zahlen des Statistischen Bundesamtes hin. „Die Wirtschaftskrise führte in vielen Gemeinden zu sinkenden Gewerbesteuereinnahmen. Anscheinend ist dies für viele Kämmerer ein Anlass, Hauseigentümern und Mietern noch tiefer in die Taschen zu greifen“, kommentiert Haus & Grund-Präsident Rolf Kornemann die Zahlen.
Insbesondere die Städte in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen erhöhten die Grundsteuer spürbar. Den wohl größten Anstieg des Grundsteuerhebesatzes müssen die Einwohner in Stuttgart hinnehmen – dort wurde der Hebesatz der Grundsteuer B von 400 auf 520 angehoben. Ein Plus von 30 Prozent gegenüber 2009. Und auch in Pforzheim, Reutlingen, Tübingen und Gütersloh stiegen die Hebesätze deutlich. In Sachsen hat hingegen keine Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern die Grundsteuer B gegenüber 2009 erhöht.
Grundsteuererlass bei Mietausfall: BFH entscheidet im Haus & Grund-Musterverfahren
Betroffene Vermieter können Rechtsbehelfe einlegen
Der Bundesfinanzhof (BFH) wird in naher Zukunft darüber entscheiden, ob die 2008 beschlossene Beschränkung des Grundsteuererlasses für Vermieter rechtmäßig ist (Aktenzeichen II R 36/10). Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund führt einen entsprechenden Musterprozess und rät anderen von der Rechtsänderung betroffenen Vermietern, mit Verweis auf dieses Musterverfahren Einspruch oder Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Grundsteuererlasses einzulegen.
Hintergrund: Seit dem Jahr 2008 können Vermieter einen Teilerlass der Grundsteuer nur noch dann beantragen, wenn die Ertragsminderung einer Immobilie aufgrund unverschuldeter Leerstände mehr als 50 Prozent beträgt. In diesem Fall wird die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen, wenn der Vermieter die Minderung des normalen Ertrages seiner Immobilie nicht zu vertreten hat. Bei vollständigem Mietausfall beträgt der Grundsteuererlass 50 Prozent. Bis zur Änderung des entsprechenden § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wurde Erlassanträgen bereits ab einem Einnahmeausfall von mehr als 20 Prozent stattgegeben.
Der Fall: Ein Vermieter aus Bremen hatte im Jahr 2008 trotz umfangreicher Bemühungen, seine Gewerbeimmobilie zu vermieten, erhebliche Ertragsausfälle zu verkraften. Der Rückgang der Mieteinnahmen hatte seine Ursache in einem sich verschlechternden Mietumfeld für gewerblich genutzte Immobilien. Daraus resultierte ein strukturell bedingter Teilleerstand der Immobilie. Im Jahr 2008 betrug die Ertragsminderung 37 Prozent. Damit wäre nach der bis einschließlich 2007 geltenden Fassung des § 33 GrStG ein Grundsteuerteilerlass zu gewähren gewesen. Da das Finanzamt den Erlassantrag aufgrund der neuen Rechtslage ablehnte und auch das Einspruchsverfahren erfolglos blieb, klagte der Vermieter. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Bremen wurde unter anderem die Verfassungswidrigkeit des § 33 GrStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rückwirkung und des Vorliegens einer zu groben Pauschalierung geltend gemacht. Das FG folgte der Argumentation des Klägers jedoch nicht, wies die Klage ab, ließ aber die Revision zu (Urteil vom 9. Juni 2010, Az. 3 K 57/09).
Wer einen Rechtsbehelf einlegen kann: Vermieter, die von Einnahmeausfällen in Folge unverschuldeter Mietrückgänge betroffen sind, können Grundsteuererlassanträge auf Grundlage der für das Jahr 2007 geltenden Rechtslage stellen. Möglich ist dies bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr. Gegen ablehnende, noch nicht bestandskräftige Entscheidungen der Gemeinden bzw. der Finanzämter (in Berlin, Bremen und Hamburg sind diese zuständig) kann dann unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt und das Ruhen des Rechtsbehelfsverfahrens beantragt werden. Sollten die Münchner Richter die Neuregelung für verfassungswidrig halten und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen, besteht die Hoffnung, dass Vermietern ein Teil der Grundsteuer für leerstehende Immobilien erlassen wird.






